Spielplatz erforderlich

Von | Juni 13, 2023

Freianlagenplanung mit Spielplatz erforderlich!


§ 8 der Thüringer Bauordnung fordert im Zuge der Freianlagenplanung auch entsprechender
Spielflächen für Kinder nachzuweisen.
Es wird jedoch argumentiert, dass aufgrund der Nähe des
öffentlichen Spielplatzes Kritzegraben auf die Errichtung eines Spielplatzes verzichtet und „eine
Buddelkiste“ auf dem Grundstück errichtet werden soll.

Mit der zunehmenden Verdichtung und mehr Einwohner*innen in der Wohnbebauung reicht weder die Spielplatzfläche des Kritzegrabens – die jetzt bereits an ihre Grenzen stößt – aus, noch eine „Buddellkiste“, deshalb ist eine verpflichtende Vorschrift zur Errichtung eines Spielplatzes in die Bauvorschriften aufzunehmen.

Siehe S. 52 in: https://sessionnet.jena.de/sessionnet/buergerinfo/getfile.php?id=117127&type=do&

§ 8 (2) der Thüringer Bauordnung besagt:

Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist.

https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-BauOTH2014pG9

Andere Städte haben Spielplatzsatzungen, bei denen z.B. festgelegt wird:

Die fußläufige Entfernung vom Baugrundstück darf bei Spielplätzen für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren in der Regel 100 m, bei Spielplätzen für Kinder der Altersgruppe von sechs bis zwölf Jahren in der Regel 300 m nicht überschreiten.

https://www.nuernberg.de/imperia/md/stadtrecht/dokumente/6/630/630_403.pdf